Allgemeine Geschäftsbedingungen der L-A-W Services GmbH, Leipziger Arzneimittelwerk für Verkauf, Lieferung und Leistung (AVLB)
Teil I: Allgemeine Bedingungen
- Geltungsbereich
- .. Die nachstehenden AGB gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen uns und unseren Kunden (Auftraggebern) soweit es sich bei diesen um Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
- .Die AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Vertragsbedingungen des Kunden (Auftraggebers) werden nicht anerkannt und werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
- Die AGB gelten jeweils in ihrer aktuellen Version.
- Unsere AGB gelten
- auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Kunden,
- für die Lieferung jeglicher Waren, insbesondere von Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, Kosmetika und Medizinprodukten (gemeinsam: Produkte),
- für die Entwicklung von Arzneimitteln,
für sonstige Leistungen (Dienst- und Werkleistungen).
- Vertragsabschluss, Schriftform
Unsere Angebote sind, wenn nicht anders ausdrücklich geschrieben, freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir dem Kunden (Auftraggeber) den Auftrag in Textform bestätigen. Das unverbindliche Angebot gilt für eine Dauer von zwei Wochen.
- Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für Angebotsunterlagen in körperlicher oder elektronischer Form wie Entwürfe von Mustern, Plänen, Designs und Kostenvoranschlägen, sowie für schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch uns.
- Geheimhaltung
4.1. Alle Informationen, die der Kunde von uns erhält, sind uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die dem Kunden bereits bekannt waren oder von denen er anderweitig Kenntnis erlangt hat. In jedem Fall vertraulich zu behandeln sind unsere Preise und sonstigen Konditionen.
4.2. Es ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet, auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und Werbematerial Bezug zu nehmen.
4.3. Der Kunde wird nach den Vorschriften der DSGVO zur Wahrung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten verpflichtet. Es ist ihm untersagt, geschützte Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. Verstöße können nach §§ 43, 44 BDSG und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
4.4. Der Kunde hat diese Verpflichtungen ebenfalls Subunternehmern aufzuerlegen.
4.5. Der Kunde haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden, die uns und unseren verbundenen Unternehmen aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen (Punkte 4.1. bis 4.4.) erwachsen.
- Gewerbliche Schutzrechte
Der Kunde ist verpflichtet, die durch die Erteilung des Auftrages mögliche Verletzung von gewerbli-chen Schutzrechten von sich aus zu prüfen und uns gegebenenfalls darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei der Bestellung um durch gewerbliche Schutzrechte wirksam geschützte Teile handelt. Er übernimmt jede Haftung für Ansprüche, die in Ausführung seines Auftrages aus diesem Grund von einem Berechtigten gegen uns geltend gemacht werden. Der Besteller hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfol-gung außerhalb Deutschlands anfallen.
- Keine Exklusivität
Entwicklungs-, Herstellungs- und sonstige Exklusivität bedürfen einer gesonderten ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
- Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, insbesondere unverschuldete Betriebsstörungen, Pandemien, Beeinflussungen durch Vandalismus, Energie- und Rohstoffmangel, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, behördliche Verfügungen oder ähnliche Hindernisse lassen die sich aus dem Vertrag für die Parteien ergebenden Pflichten im Umfang und für die Dauer der Behinderung ruhen. Eine Partei, bei der eine solche Behinderung eintritt, hat die andere unverzüglich über die Art, das Ausmaß und die voraussichtliche Dauer der Störung zu unterrichten und sich um deren Behebung zu bemühen. Für durch höhere Gewalt untergegangene Beistellungen übernimmt der Auftragnehmer ausdrücklich keine Haftung.
- Vertragsbeendigung wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit
Falls erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden (z.B. wirtschaftliche Verschlechterung, tatsächliche Leistungshindernisse etc.) gefährdet wird, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder außerordentlich fristlos zu kündigen. Der Umstand nach Satz 1 gilt als wichtiger Kündigungsgrund.
- Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen von und an uns ist unser Firmensitz in D – 04328 Leipzig, Elisabeth-Schumacher-Straße 54/56, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart ist.
- Anwendbares Recht
Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über internationale Kaufverträge finden keine Anwendung.
- Gerichtsstand
Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der der eingetragene Firmensitz als Gerichtsstand ausschließlich. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem oder unserem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Teil II: Besondere Bedingungen für Lieferung
- Preise, Zahlung und Gefahrtragung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1.1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gelten unsere Preise „ab Werk“ (EXW gem. Incoterms 2020) exklusive Versandverpackung, Mehrwertsteuer und etwaiger Zölle.
1.2. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
1.3 Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als vier Monate, ohne dass durch uns eine Lieferverzögerung zu vertreten ist, kann der Preis von uns unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, angemessen angepasst werden. Ändert sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist die jeweils belastete Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
1.4. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) mit Anzeige Versandfreigabe oder falls gesondert vereinbart mit Zugang der mangelfreien Ware und Rechnung fällig und innerhalb von 10 (zehn) Tagen ab diesem Zeitpunkt zu leisten. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet, zudem wird eine Kostenpauschale i.H.v. 40,00 € zu Grunde gelegt. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten
1.5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die kaufmännischen Zurückbehaltungs- und Befriedigungsrechte gem. §§ 369-372 HGB bleiben unberührt.
- Lieferung, Beistellung, Haftung bei Lieferverzug
2.1. Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Der Beginn der Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen sowie die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Kunden voraus. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Beistellungen werden „frei Rampe“ (DDP gem. Incoterms 2020) auf Gefahr des Kunden an uns geliefert.
2.2 Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, mindestens um die Dauer der im Folgenden aufgeführten Umstände, wenn die Lieferung durch Streik, fehlende oder verspätete Selbstbelieferung des Lieferers oder höhere Gewalt, wie Produktionsausfall oder -einschränkungen durch Naturgewalten, Pandemien o.ä. verzögert wird oder wenn der Besteller seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Auch vom Kunden veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Dies gilt nicht, wenn diese Umstände vom Lieferer schuldhaft verursacht wurden. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer in wichtigen Fällen mitteilen.
2.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
2.4. Bei Annahmeverzug geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
2.5. Mengenabweichungen bis +/- 10 % (plus/minus zehn Prozent) sind zulässig und werden entsprechend bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.
2.6. Wir geraten abweichend von § 286 II, III BGB nur durch Mahnung des Kunden in Verzug. Der Kunde ist im Falle des Verzuges des Lieferers erst zum Rücktritt berechtigt, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung gesetzt hat, mit der er zugleich angekündigt hat, dass er bei Nichteinhaltung der Nachfrist die Annahme der Leistung ablehne. Bei einem von uns zu vertretenden Lieferverzug haften wir, begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bzw. § 376 HGB ist, sofern der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung durch den Lieferverzug in Fortfall geraten ist oder soweit der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns beruht.
2.7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
- Gewährleistung und Mängelhaftung
3.1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Wir sind nicht für pharmakologische und therapeutische Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit der Produkte verantwortlich, es sei denn sie werden von den Spezifikationen deutlich abweichend hergestellt oder ausgeliefert. Bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen Mängelansprüche nicht.
3.2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erfüllen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
3.3. Schlägt die Nachbesserung zweimalig fehl oder wird diese durch uns verweigert, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
3.4. Bei fahrlässig verursachten Sachschäden wird die Haftung auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt.
3.5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
3.6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder Garantie verletzen. In diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3.7. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung – auch in den in Punkt 3.3 geregelten Fällen – auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3.8. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur insoweit ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
3.9. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt.
3.10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
3.11. Die Verjährungsfrist im Fall des Lieferregresses nach §§ 438 Abs.1 Nr.2, 479 Abs.1, 634a BGB bleibt unberührt.
- Sonstige Haftung, Aufwendungsersatz, Regressverzicht
4.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Punkten 2 und 3 dieses Teils vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, aber nicht abschließend, für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. §823 BGB.
4.2. Soweit Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen..
4.3. Der Kunde ist gegenüber Dritten für die in Verkehr gebrachten Produkte allein verantwortlich. Der Kunde erklärt Regressverzicht für alle unter die Pharmahaftpflicht- bzw. allgemeine Produkthaftpflichtversicherung fallenden Schäden und stellt uns (sowie unsere jeweiligen Organe, deren Bevollmächtigte, Vertreter, selbständige und unselbständige Mitarbeiter) von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Der Kunde wird diesen Regressverzicht seinem Versicherer zur Kenntnis bringen und dessen schriftliche Zustimmung einholen.
4.4. Für die Haftung bei der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegenüber einem oder beiden Parteien gilt Folgendes:
4.4.1. Wird nur eine Partei von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist die andere verpflichtet, sie nach besten Kräften bei der Abwehr der ihr gegenüber geltend gemachten Ansprüche zu unterstützen.
4.4.2. Der Kunde stellt uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen und der Haftung gegenüber Dritten frei, es sei denn wir sind nach dem Kunden gegenüber für die entsprechenden
Schäden haftbar. Die Freistellung beinhaltet insbesondere die Übernahme der Verteidigung und die Zahlung angemessener Rechtsanwalts- und sonstige Verteidigungskosten.
4.4.3 In jedem Fall stellt der Kunde uns auf erstes Anfordern von solchen Ansprüchen und solcher Haftung gegenüber Dritten frei, für die er uns Regressverzicht erklärt hat (vgl. Punkt 4.3. dieses Teils).
4.4.4. Wir sind nicht berechtigt, Ansprüche Dritter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden anzuerkennen.
- Eigentumsvorbehalt
5.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Besteller und Lieferer erfüllt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt. In der Rücknahme der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag, welcher zur Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
5.2. Der Kunde ist bis zur vollständigen Zahlung verpflichtet, die gelieferten Produkte pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung und Zerstörung, wie z. B. gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern.
5.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit gegebenenfalls rechtzeitig Klage gem. § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
5.4. Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er uns hiermit bereits ab.
5.5. Wird die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Kunde erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem Wert der von uns gelieferten Ware entspricht.
5.6. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehender Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
5.7. Wir sind berechtigt, jederzeit die Herausgabe der uns gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere Rechte auf Aussonderung und Abtretung des Anspruches auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung unserer Forderungen durch den Kunden gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern.
Teil III: Besondere Bedingungen für Entwicklung
1.Inhalt der Entwicklungsleistung
1.1. Bei der Durchführung der Entwicklung beachten wir die geltenden pharmazeutischen bzw. lebensmittelrechtlichen Regeln und Vorschriften und alle im Einzelfall anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie den Stand von Wissenschaft und Technik, soweit dies in unserem Entwicklungsangebot ausgewiesen ist. Sofern nicht schriftlich durch den Kunden mitgeteilt, schulden wir darüber hinaus nicht die Einhaltung besonderer, noch nicht allgemein bekannter oder anerkannter Bestimmungen oder Richtlinien etc. bei der Entwicklung des Produktes.
1.2. Wir bereiten bei der Entwicklung von Arzneimitteln in Absprache mit dem Kunden einen Projektplan vor, der die einzelnen Entwicklungs-Meilensteine und die dafür veranschlagte Zeit ausweist. Jeder so definierte Meilenstein wird durch einen Zwischenbericht durch uns abgeschlossen. Für andere Produkte werden die einzelnen Zwischenschritte jeweils schriftlich mit dem Kunden vereinbart.
1.3. Entsprechend dem Projektplan bzw. der getroffenen Vereinbarung entwickeln wir das Produkt für den und auf Rechnung des Kunden. Die evtl. notwendige Durchführung klinischer Tests und die Zulassung eines Arzneimittels obliegen dem Kunden, es sei denn, die Koordinierung solcher Angelegenheiten durch uns wird zwischen den Parteien gesondert vereinbart.
1.4. Der Beginn unserer Arbeit an jedem neuen Meilenstein nach dem Projektplan setzt jeweils eine vorherige, schriftliche Anweisung des Kunden voraus. Bei Verzögerung der Anweisung durch den Kunden verschiebt sich die Zeitplanung um den entsprechenden Zeitraum.
1.5. Über Verspätungen, die die Verschiebung anstehender Meilensteine mit sich bringen, werden wir unseren Kunden unverzüglich informieren.
1.6. Änderungen des Projektplans bzw. der getroffenen Vereinbarung müssen schriftlich erfolgen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Gegenzeichnung durch beide Parteien. Wünscht der Kunde Änderungen, so werden wir uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der entsprechenden Anfrage dazu erklären, ob die gewünschten Änderungen durchführbar sind und welche Auswirkungen sie auf die Entwicklung, insbesondere in Bezug auf Kosten, Zeitplan und Erfolgsaussichten, haben wird. Schlagen wir eine Änderung vor, wird der Kunde uns innerhalb von zwei Wochen mitteilen, ob er sich mit den Änderungen einverstanden erklärt. Äußert sich der Kunde nicht binnen der Frist von zwei Wochen, so gelten die Änderungen als akzeptiert. Hierauf werden wir den Kunden bei Beginn der Zweiwochenfrist nach Satz 3 gesondert hinweisen.
1.7. Der Kunde stellt für Zwecke der Entwicklung eines Arzneimittels eine ausreichende Menge eines im Einzelnen näher zu bezeichnenden Wirkstoffs unentgeltlich bei. Den Kunden trifft die Verantwortung für die Beschaffung des Wirkstoffs für das zu entwickelnde Arzneimittel. Der Kunde qualifiziert und auditiert den Wirkstoffhersteller/-lieferanten und gibt den Wirkstoff frei. Während des Entwicklungsprozesses verlustig gegangene Wirkstoffmengen liefert der Kunde an uns nach oder erstattet uns die für die Ersetzung verlustig gegangener Wirkstoffmengen entstandenen Kosten, es sei denn der entsprechende Verlust resultiert aus grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von uns.
1.8. Alle beigestellten oder anderweitig vom Kunden zur Verfügung gestellten Ausgangsstoffe, wie etwa Wirkstoffe, werden an uns „frei Rampe“ (DDP gem. Incoterms 2020) geliefert. Entsprechend trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zur Anlieferung im Arzneimittelwerk Leipzig oder an einem anderen von uns benannten Übergabeort.
1.9. Nach Abschluss des Projekts werden wir dem Kunden einen Abschlussbericht mit einer Zusammenfassung der Entwicklungsergebnisse zur Verfügung stellen.
- Vergütung und Zahlung
2.1. Für die Durchführung der Entwicklungsdienstleistung erhalten wir die in unserem Entwicklungsangebot aufgeführte Vergütung. Soweit nicht abweichend aufgeführt, sind die angegebenen Beträge Nettovergütungen (zzgl. ges. MwSt.) und enthalten Personalkosten und Kosten für sonstigen Aufwand. Die aufgeführte Vergütung stellt, soweit nicht explizit angegeben, keinen Festpreis dar, sondern beruht auf Schätzungen, die nach unserem Verständnis und unserer Erfahrung als das Minimum an Aufwand und Arbeitsstunden zu veranschlagen ist. Im Falle höheren Aufwands und mehr geleisteter Arbeitsstunden haben wir das Recht, die Vergütung entsprechend anzupassen. Die Berechnung erfolgt dann auf Grundlage tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden und tatsächlich entstandenen Aufwands. Soweit möglich, teilen wir dem Kunden wesentliche Kostenveränderungen und weitere Kostenspezifizierung unverzüglich mit.
2.2 Die Bezahlung durch den Kunden erfolgt nach Maßgabe der in dem Entwicklungsangebot niedergelegten Fälligkeitsterminen, meist in Abhängigkeit der Erbringung von Teilleistungen für die jeweiligen Arbeitsschritte des Projektes. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) mit Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab diesem Zeitpunkt zu leisten. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Bei Zahlungsverzug können alle übrigen Forderungen gegen den Kunden fällig gestellt werden. Eingehende Zahlungen des Kunden sind stets nach § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen. Der Kunde hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die dem Auftraggeber oder einem Dritten, an den eine Forderung abgetreten ist, aus und im Zusammenhang mit einem erfolgreichen Inkassoverfahren gegen die Kunde entstehen. Bei Zahlungsverzug können alle übrigen Forderungen gegen den Debitor fällig gestellt werden. Eingehende Zahlungen des Debitors sind stets nach § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen. Der Kunde hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die dem Kunden oder einem Dritten, an den eine Forderung abgetreten ist, aus und im Zusammenhang mit einem erfolgreichen Inkassoverfahren gegen die Kunde außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen. Wir sind zur Abtretung der Forderungen an einen Dritten berechtigt. Die Aufrechnung und Ausübung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden ist in gesetzlich zulässiger Weise (d. h. insbesondere ohne Verstoß der Regelung gegen § 307 BGB) so weit als möglich zu beschränken
2.3. Etwaige Stabilitätsstudien und damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen werden mindestens kalenderjährlich gesondert in Rechnung gestellt. Im Falle des unterjährigen Beginns oder der unterjährigen Beendigung dieses Vertrages erfolgt die Berechnung anteilig.
- Abnahme
Soweit ein Werk geschuldet wird, erfolgt die werkvertragliche Abnahme der Entwicklung durch den Kunden in den aus dem Entwicklungsangebot ersichtlichen Arbeitsschritten. Jeder Arbeitsschritt, über den dem Kunden durch uns ein Zwischenbericht erstattet worden ist, gilt als vom Kunden als körperlich hingenommen bzw. vollendet und als im Wesentlichen vertragsgemäß gebilligt, entweder durch vorbehaltlose Bezahlung der Arbeitsabschnitte, anderenfalls vier Wochen nach Erhalt des Zwischenberichts, es sei denn, der Kunde hat ausdrücklich Mängel gerügt. Die Entwicklung gilt als im Ganzen abgenommen durch vorbehaltlose Schlusszahlung, anderenfalls vier Wochen nach Erhalt des Abschlussberichts, es sei denn, der Kunde hat ausdrücklich Mängel gerügt. Auf die Folgen des Ablaufs der Fristen der Sätze 2 und 3 werden wir den Kunden gesondert hinweisen. Die Abnahme darf nicht aufgrund unwesentlicher Mängel verweigert werden.
- Gewährleistung und Mängelhaftung
4.1. Eine Gewährleistung für die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Ergebnisse oder dafür, dass die Ergebnisse ausreichend für eine Arzneimittelzulassung sind, wird von uns nur dann übernommen, wenn wir dieses explizit zusichern..
4.2. Die Frist für Mängelgewährleistung beträgt ein Jahr ab Abnahme (vgl. Punkt 3 dieses Teils). Die Verjährungsfrist im Fall des Lieferregresses nach §§ 438 Abs.1 Nr.2, 479 Abs.1, 634a BGB bleibt unberührt.
4.3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde mängelbedingte Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns beruhen. Für Mangelfolgeschäden und sonstige indirekte Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, wird keine Haftung übernommen.
4.4. Wir haften darüber hinaus nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir eine Garantie oder schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in letzterem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
4.5. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn
4.5.1. die zugrunde liegenden Rezepturen, Herstellungsvorschriften, Prüfvorschriften oder Spezifikationen missverständlich, unvollständig oder unrichtig waren oder sich als technisch undurchführbar erwiesen haben und dies für uns nicht erkennbar war,
4.5.2. auf ausdrückliche Anordnung des Kunden ein Ausgangsstoff verwendet wird, dessen Ungeeignetheit dem Kunden von uns angezeigt wurde,
4.5.3. Produktmängel auf die ungenügende Qualität von Ausgangsstoffen zurückzuführen sind, die wir von vom Kunden bestimmten Dritten erworben haben, oder auf die ungenügende Qualität von Kundenbeistellungen zurückzuführen sind, oder
4.5.4. die Herstellungs- und Prüfverfahren auf ausdrückliche Anweisung des Kunden durchgeführt wurden.
- Sonstige Haftung, Freistellung
5.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Punkte 4 dieses Teils vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, aber nicht abschließend, für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. §823 BGB.
5.2. Soweit Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5.3. Unsere Haftung erstreckt sich, unabhängig von der Art des zu entwickelnden Produktes, lediglich auf die bezeichnete Art der Durchführung, nicht jedoch auf das tatsächliche Erreichen des angestrebten Entwicklungsergebnisses. Der Kunde ist für das in seinem Namen entwickelte Produkt allein verantwortlich und versichert, über alle notwendigen Lizenzen und behördlichen Genehmigungen zu verfügen und dazu berechtigt zu sein, Lieferungen des Produktes in Empfang zu nehmen.
5.4. Für die Haftung bei der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegenüber einem oder beiden Parteien gilt Folgendes:
5.4.1. Wird nur eine Partei von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist die andere verpflichtet, sie nach besten Kräften bei der Abwehr der ihr gegenüber geltend gemachte Ansprüche zu unterstützen.
5.4.2. Der Kunde stellt uns (sowie unsere jeweiligen Organe, deren Bevollmächtigte, Vertreter, selbständige und unselbständige Mitarbeiter) auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen und der Haftung frei, die auf Inanspruchnahmen durch Dritte beruhen und zurückzuführen sind auf:
- Vermarktung, Vertrieb und Verkauf der Produkte und Werbung dafür,
- Verstoß gegen Verpflichtungen des Auftraggebers nach diesem Vertrag oder Nichteinhaltung der Verantwortlichkeiten des Auftraggebers, oder
- Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Die Freistellung beinhaltet insbesondere die Übernahme der Verteidigung und die Zahlung angemessener Rechtsanwalts- und sonstige Verteidigungskosten. In jedem Fall stellt der
Kunde uns auf erstes Anfordern von solchen Ansprüchen und solcher Haftung gegenüber Dritten frei, für die er uns Regressverzicht erklärt hat (vgl. Punkt 6.3. dieses Teils). Der Kunde stellt uns nicht frei, wenn wir diesem gegenüber für die entsprechenden Schäden haftbar sind.
5.4.3. Wir sind nicht berechtigt, Ansprüche Dritter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden anzuerkennen.
- Besondere Bedingungen für den Fall, dass ein Produkt als klinisches Prüfmuster und/oder für die Vermarktung bestimmt ist
6.1. Finden Produkte, die auf Grundlage dieses Vertrags, entgeltlich oder unentgeltlich, hergestellt wurden, am Menschen Anwendung, insbesondere wenn sie an Endverbraucher gelangen oder für klinische Prüfzwecke Verwendung finden, so ist der Kunde Dritten gegenüber für alle Schäden allein und ausschließlich verantwortlich und haftbar.
6.2. Der Kunde erklärt, über ausreichende Versicherungen, insbes. über
- eine Pharma Haftpflichtversicherung,
- eine Probandenhaftpflichtversicherung bzw.
- eine sonstige Haftpflichtversicherung zu verfügen.
6.3. Für alle unter die Pharmahaftpflichtversicherung, die Probandenhaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftpflichtversicherung des Auftraggebers fallenden oder von einer dieser Versicherung getragenen Schäden erklärt der Kunde Regressverzicht und stellt uns entsprechend der Regelung in Punkt 5.4.2. dieses Teils von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Der Kunde wird diesen Regressverzicht seinem Versicherer zur Kenntnis bringen und dessen schriftliche Zustimmung einholen.